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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Kunden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
auch bei abweichenden Bedingungen des Kunden.
Telefonische oder mündliche Erklärungen unsererseits gelten nur
bei schriftlicher Bestätigung.
Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich.
Sollte eine einzelne Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz
oder das Wohnsitzgericht des Kunden.
II. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich ohne Skonto, ab Werk, netto, ohne Verpackung, Transport und Montage zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen sind nicht zulässig.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen,
soweit ein Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Verzugszinsen werden mit 12 %, auf Nachweis auch höher, berechnet.
Wechsel- und Scheckzahlungen werden sofort fällig, wenn Umstände
bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Kunden begründen.
In diesem Fall erlischt bei Mietverträgen über Gabelstapler das Gebrauchsrecht des Mieters und berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten und
den Verwertungserlös auf sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Bei Zahlungen des Kunden bleibt das Recht zur Tilgungsbestimmung
ausschließlich uns vorbehalten.
III. Lieferung
Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich.
Eine Haftung für Schäden wird auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß
beschränkt.
Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Ebenso geht die Gefahr über, sobald der Kaufgegenstand die Herstellerfirma oder unser Lager verlassen hat.
Im übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
IV. Gewährleistung
1. Beim Neukauf gilt – unabhängig von der Herstellergarantie:
Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit der Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder
zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir
tragen alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung wegen desselben
Mangels zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Sofern Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, beschränken
wir diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, beschränken wir die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
2. Für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge gilt:
Gebrauchte Fahrzeuge werden unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung und Garantie verkauft „wie gesehen und Probe
gefahren“. Unterlässt der Käufer die Besichtigung oder Probefahrt,
können daraus keine Rechte gegen uns hergeleitet werden.
3. Unsere weitergehende Haftung auf Schadenersatz zu Ziffer 1
und Ziffer 2 ist ausgeschlossen, insbesondere für Ansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Dieser
Haftungsausschluss gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
V. Mietgeräte:
Bei vermieteten Geräten übernimmt der Mieter Haftung auch für leichteste Fahrlässigkeit auch seiner Erfüllungsgehilfen. Der Mieter ist dafür beweisverpflichtet, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Der Mieter haftet für Schäden bis zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gegenstandes.
Der Wiederbeschaffungswert wird durch einen vom Vermieter benannten Sachverständigen ermittelt. Die Kosten der Wertermittlung trägt der Mieter.
VI. Reparatur-Bedingungen
Mängel sind innerhalb einer Woche nach Beendigung der Reparatur zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens aber innerhalb 6 Wochen nach Empfang in gleicher Weise zu rügen. Die Gewährleistung erlischt, sofern der Kunde ohne unsere Einwilligung eine Mängelbeseitigung selbst vornimmt.
VII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an
dem Kaufgegenstand vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei der
Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde
für den uns entstehenden Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die
Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Vor Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen – insbesondere eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung
über jede einzelne Forderung – aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
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